Veronika Bode

Lebensnotwendige Brandschutzmaßnahmen im Landkreis Helmstedt werden mit 1,41 Mio. Euro gefördert

Koch: Land greift uns mit außerordentlicher Bedarfszuweisung unter die Arme

Zwei lebensnotwendige Brandschutzmaßnahmen im Landkreis Helmstedt werden noch in diesem Jahr vom Land Niedersachsen gefördert. Wie die Landtagsabgeordnete Veronika Koch (CDU) mitteilt, erhält der Landkreis Helmstedt 650.000 Euro für die Sanierung im Kreishaus 1 am Südertor und die Stadt Schöningen erhält 760.000 Euro für die brandschutztechnische Sanierung im Schloß Schöningen. Mit diesen außerordentlichen Bedarfszuweisungen von insgesamt 1,41 Millionen Euro greift das Land unseren Kommunen in einem sehr wichtigen Kernbereich unter die Arme. Solche Investitionen sind lebensnotwendig für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger“, schildert Veronika Koch. 
 
Die Brandschutz-Sanierung im Kreishaus1 wird mit Mitteln des Landes NIedersachsen unterstützt.Die Brandschutz-Sanierung im Kreishaus1 wird mit Mitteln des Landes NIedersachsen unterstützt.
Insgesamt schüttet das Niedersächsische Innenministerium an 38 besonders finanzschwache Kommunen in Niedersachsen die Sonderbedarfszuweisungen mit rund 19 Millionen Euro aus und setzt damit ein wichtiges Förderinstrument zum dritten Jahr in Folge ein. Gefördert werden im Verfahren 2020 notwendige Investitionen auf kommunaler Ebene im Bereich Brandschutz und Hilfeleistung. Neben Baumaßnahmen an Feuerwehrgebäuden sind dies die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und Brandschutzmaßnahmen in öffentlichen Einrichtungen.
 
 
Zum Hintergrund:
 
Bedarfszuweisungen sind gesonderte Finanzmittel innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs, die das Innenministerium auf Antrag an besonders finanzschwachen Kommunen gewährt, um so ihre Finanzkraft zu stärken. Es handelt sich bei den davon profitierenden Kommunen im Wesentlichen um solche, deren eigene Steuereinnahmekraft nicht annähernd ausreicht, um die erforderlichen Mittel zur Deckung der notwenigen Ausgaben zu erwirtschaften.
 
Bedarfszuweisungen bekommen ausschließlich Kommunen, die die eigene Konsolidierungsbereitschaft in überzeugender Weise unter Beweis gestellt haben, d.h. sämtliche Ertragsmöglichkeiten hinreichend ausgeschöpft haben und Aufwendungen auf ein notwendiges Maß begrenzen.
 
Bedarfszuweisungen wegen „besonderer Aufgaben“, als eine der möglichen Bewilligungsformen, können als Finanzierungshilfen u.a. für Investitionen gewährt werden, wenn damit außergewöhnliche, von den Kommunen zu erbringende notwendige Leistungen unterstützt werden.
 
 


Hinweis:
 
Aus der anliegenden Aufstellung ergeben sich die begünstigten Kommunen, die geförderten Maßnahmen und die bereitgestellten Bedarfszuweisungsbeträge.